Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach
§ 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach
§ 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.