(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
- 1.
- 2.
- Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
- 3.
- 4.
- wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist
- a)
- auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
- b)
- auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,