Die in
§ 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
§ 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.