(1) Nach
§ 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.
(2) Nach
§ 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.