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BWFINSVERMG
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§ 7
BWFINSVERMG
Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz - BwFinSVermG)
§ 7
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
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