Bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
- 1.
§ 1 Absatz 8, die §
§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §
§ 17 bis 21 sowie
§ 85 finden keine Anwendung,
- 2.
die §
§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §
§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.