Gesetz.sh
BVERFGGO_2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 69 

(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.