(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1.
- die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2.
- die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3.
- die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.