Gesetz.sh
BU_AKT_BV

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.