Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
- 1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach
§ 5,
- 2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach
§ 6 oder
- 3.
durch anderweitige Nachweise nach
§ 7.