Bedarf der Abgebende nach
§ 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis nach
§ 3 des Betäubungsmittelgesetzes, so findet auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.