(1) Das Bundesamt führt anhand der eingereichten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung durch. Die Prüfung erfolgt innerhalb der nach § 11 Absatz 1 festgelegten Prüfungsfrist und anhand einer Verfahrensbeschreibung zum Ablauf des Prüfverfahrens, die vom Bundesamt veröffentlicht wird.
(2) Das Bundesamt kann die Überprüfung von Herstellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen.
(3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses Standards ausschlaggebend.
(4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 55 Absatz 5 des BSI-Gesetzes vor, erteilt das Bundesamt die Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens.
(5) Das Bundesamt kann den Antrag ablehnen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass
- 1.
- das Produkt oder die mit dem Produkt ausgelieferte Software bekannte Sicherheitslücken enthält oder
- 2.
(6) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.