Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:
- 1.
- die Produktkategorien;
- 2.
- die Anerkennung von Branchenstandards;
- 3.
- die Freigabekriterien für das Kennzeichen.