(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- 2.
- bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.
(2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und
- 2.
- weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.