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BRAUM_AUSBV
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§ 2
BRAUM_AUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin* (Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung - BrauMäAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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