Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß
§ 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in
§ 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in
§ 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.