Als Entziehungszeiträume im Sinne des
§ 29b Abs. 2 und des
§ 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht
- 1.
bei den in
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in
§ 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943;
- 2.
bei den in
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.