Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§
§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956;
§ 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.