Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§
§ 1, 3) einer der in
§ 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.