Gesetz.sh
BPR_SWAHLG

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
§ 6 

Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.