Gesetz.sh
BPR_SRUHEBEZG

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
§ 4 

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.