(1) Die Heilfürsorge umfasst folgende Leistungen:
- 1.
- Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Vorsorge für Mütter und Väter entsprechend den §§ 20, 20i, 23 bis 24b und 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzlich 200 Euro pro Schwangerschaft für zusätzliche Vorsorge- und Früherkennungsleistungen,
- 3.
- Leistungen zur künstlichen Befruchtung entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- Fahrkosten entsprechend § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 13.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die Leistungen der Heilfürsorge den Leistungen
- 1.
- der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den hierauf beruhenden, im Rang nachgehenden Regelungen sowie
- 2.
- der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
(3) Grundsätzlich werden die Kosten der Leistungen auf der Grundlage der von den Ersatzkassen getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen.
(4) Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
(5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zustimmen.