Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
- 1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (
§ 9),
- 2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (
§ 9),
- 3.
Ausbildungszuschlag (
§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie
§ 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (
§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach
§ 8 Absatz 3),
- 4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (
§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (
§ 6 Absatz 2),
- 5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach
§ 9 aufgenommen worden sind (
§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
- 1.
der DRG-Systemzuschlag nach
§ 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach
§ 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- 3.
der Telematikzuschlag nach
§ 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.