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§ 45
BPERSVWO
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
§ 45
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §
§ 32
bis 41 entsprechend.
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