(1) Vorabstimmungen über
- 1.
- 2.
- die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder
- 3.
- die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 7 des Gesetzes)
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.