Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BPERSVG_2021
/
§ 93
BPERSVG_2021
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 93
Errichtung
In den Fällen des
§ 7
wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L