Gesetz.sh
BPERSVG_2021

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 88 Errichtung

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.