Gesetz.sh
BOKRAFT_1975

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 2 Grundregel

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.