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BOKRAFT_1975
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§ 17
BOKRAFT_1975
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 17
Zulässige Fahrzeuge
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.
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