Gesetz.sh
BOKRAFT_1975

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.