(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
- eines Widerspruchsverfahrens,
- 2.
- eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 3.
- einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
- 5.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
- die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
- die Erhebung der Disziplinarklage und
- 3.
- die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.