Gesetz.sh
BNOTO

Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 89 Regelung durch Satzung

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.