Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach
§ 6 gespeicherte Daten entsprechend
§ 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.