Gesetz.sh
BNDG

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
§ 62 Dienstvorschriften

Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.