Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (
§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt
§ 11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in
§ 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.