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BMIPAKTERMV
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§ 4
BMIPAKTERMV
Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle