Gesetz.sh
BMAUSV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin* (Bogenmacherausbildungsverordnung - BmAusV)
§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,
2.
Durchführung von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.