Wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen:
- 1.
- Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2.
- Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
- 3.
- Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.