Gesetz.sh
BLV_2026

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
§ 22 Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.