(1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.
(5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die
- 1.
- entgeltlich ist,
- 2.
- gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
- 3.
- in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
(6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.
(8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.