Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- 3.
- 3a.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt,
- 4.
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 6.
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 8.
- entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.