Leistungen nach den §
§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß
§ 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für die Anforderung der in
§ 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in
§ 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. Die Vorschriften des
§ 6 finden sinngemäß Anwendung.