Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
BLG
/
§ 74
BLG
Bundesleistungsgesetz
§ 74
Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L