Gesetz.sh
BLEG

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
§ 12 Angestellte, Arbeiter

Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.