(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 2 oder
§ 7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder
- 2.
entgegen
§ 6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lernmittel vorhanden sind.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.