(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
- 4.
- sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
- 5.
- 6.
- sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.