(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
- 1.
um eine Platzverweisung nach
§ 54 durchzusetzen oder
- 2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 zu verhindern.
(2)
§ 40 Absatz 1 und 2 sowie die §
§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.