Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §
§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach
§ 17 sowie Maßnahmen nach den §
§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen
§ 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.