Gesetz.sh
BISMSTIFTG

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
§ 11 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.