(1) Wer durch eine in
§ 20 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach
§ 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer durch eine in
§ 20 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 32 Absatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.